13.03.2023

Strom und Gas – die Preisbremsen:

Das Wichtigste auf einen Blick - Stand: 09.März 2023

Am 1. März 2023 traten die bundesweiten Energiepreisbremsen in Kraft. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengefasst. Weiterführende Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie online auf unserer Homepage unter www.enrw.de/infos-versorgungssicherheit.

Was ist die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse?

Seit Monaten ist die Situation an den Energiemärkten angespannt. Durch die deutlich gestiegenen Beschaffungskosten für Energie sind die Preise für Strom, Gas und Wärme gestiegen. Auch wenn zwischenzeitlich eine gewisse Entspannung eingetreten ist, liegen die Preise immer noch deutlich über dem Niveau von vor der Krise. Der Gesetzgeber hat die Einführung der Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse im Herbst 2022 beschlossen, um die Menschen in Deutschland zu entlasten.

Der Gas-/Wärme- und Strompreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Die Gesetze sind vorerst bis Ende 2023 befristet, können durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Für wen gilt die Gas-/Wärme- und Strompreisbremse?

Von den Energiepreisbremsen profitieren unter anderem Privathaushalte sowie Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh im Strom bzw. unter 1,5 GWh im Gas, wenn der Kilowattstundenpreis in ihrem Vertrag oberhalb des gedeckelten Preises liegt. Dabei gilt für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der gedeckelte Preis von

Strom: 40 ct/kWh (brutto)
Gas: 12 ct/kWh (brutto)
Fernwärme: 9,5 ct/kWh (brutto).

Die restlichen 20 % erhalten Sie als Kunde zu dem mit der ENRW vertraglich vereinbarten Preis.

Stromkunden der ENRW mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh, also Haushaltskunden und Gewerbekunden in der Grundversorgung sowie Sonderabkommen (Single, Family, Business, Speicherheizung, Wärmepumpen) liegen mit ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis in der Regel unter der Preisbremse von 40 Cent pro kWh. Sie bezahlen selbstverständlich die vertraglich vereinbarten günstigeren Konditionen.

Informationen für Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Strom bzw. 1,5 GWh im Gas finden Sie auf unserer Homepage www.enrw.de.

Was muss ich tun, um von der Entlastung zu profitieren?

Alle Privatkundinnen und -kunden der ENRW sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil und jährlicher Rechnungsstellung brauchen nichts zu tun. Liegt der Arbeitspreis über dem staatlich festgelegten Referenzpreis, erhalten unsere Kunden ein gesondertes Anschreiben mit Informationen zum Entlastungsbetrag und den angepassten Abschlägen. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremsen im Sinne des Gesetzes umsetzen. Wir werden die Preisbremsen bei den Abschlägen ab März 2023 berücksichtigen.

Die Preisbremse greift nur dann, wenn der vertragliche Arbeitspreis höher als der Preisdeckel ist. Stromkunden der ENRW mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh liegen mit ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis in der Regel unter der Preisbremse von 40 Cent pro kWh. Sie bezahlen selbstverständlich die vertraglich vereinbarten günstigeren Konditionen.

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) bzw. monatlicher Rechnung werden per Anschreiben näher informiert.

Sie können sich auf uns verlassen: Sie werden in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren. Weitere aktuelle Informationen zur Umsetzung finden Sie auf unserer Homepage www.enrw.de.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Preisbremsen gelten ab 1. März 2023 mit Entlastungen rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Mieterinnen und Mieter:

Als Mieter sind Sie oft nicht selbst Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger, sondern Ihre Vermieter. Deshalb erhalten Sie die Entlastung nicht direkt von Ihrem Versorger. 

Natürlich müssen die Vermieter oder die Verwaltung im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entlastung an ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.

In besonderen Fällen müssen die Vermieter außerdem die festgelegte Betriebskosten­vorauszahlung senken. Das Gleiche gilt auch für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften in Bezug zu den Wohnungseigentümer.

Wie wird die Entlastung berechnet? ↓